opencaselaw.ch

U 2024 3

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2024-02-09 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Beschluss vom 20.12.2023 AKR (Disziplinarverfahren) | Anwaltsrecht

Sachverhalt

1. Am 14. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 20. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen, d.h. bis zum 29. Januar 2024, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 2. Vor Ablauf der Frist nahm die Beschwerdeführerin mit der Kanzlei des Verwaltungsgerichts telefonisch Kontakt auf und teilte ihr mit, dass sie eine Ratenzahlung wünsche. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, das Gesuch umgehend schriftlich zu stellen. 3. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte weder ein schriftliches Gesuch um Ratenzahlung noch der Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 14. Januar 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

- 3 - 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom

5. September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2. Ein Gesuch um Ratenzahlung des Vorschusses ist nichts anderes als ein Gesuch um eine gestaffelte Fristerstreckung (Urteil des Obergerichts Zürich PC110055-O/U vom 11. Januar 2012 E.2). Gemäss Art. 9 VRG können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der

- 4 - Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden (Abs. 1). Andere Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften (Eingaben ans Gericht) in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Eingaben zu unterzeichnen sind. Für Eingaben ans Gericht wird demnach Schriftlichkeit und damit eine eigenhändige Unterschrift vorausgesetzt (vgl. VGU U 20 6 vom 11. März 2020 E.2.3). Telefonische Anträge genügen diesem Formerfordernis nicht und sind demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. sinngemäss BGE 142 V 152 E.2.4; vgl. auch Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3-BU.2018.43 vom 27. Juni 2018 E.1.3.3; vgl. hierzu auch die offizielle Webseite des Verwaltungsgerichts Graubünden, wonach das Einreichen von Rechtsschriften, Gesuchen und anderen Nachrichten mittels E-Mail, Fax und dergleichen nicht zulässig ist und damit keine gültigen Prozesshandlungen bewirkt werden können [https://www.justiz- gr.ch/gerichte/verwaltungsgericht/ueber-uns/kontakt-und-standort.html]). 2.3. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.-- innert zehn Tagen, d.h. bis zum 29. Januar 2024 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde und trotz Aufforderung seitens der Kanzlei kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung gestellt worden ist, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 14. Januar 2024 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

- 5 - 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt. III.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 14. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 20. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen, d.h. bis zum 29. Januar 2024, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

E. 2 Vor Ablauf der Frist nahm die Beschwerdeführerin mit der Kanzlei des Verwaltungsgerichts telefonisch Kontakt auf und teilte ihr mit, dass sie eine Ratenzahlung wünsche. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, das Gesuch umgehend schriftlich zu stellen.

E. 2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom

E. 2.2 Ein Gesuch um Ratenzahlung des Vorschusses ist nichts anderes als ein Gesuch um eine gestaffelte Fristerstreckung (Urteil des Obergerichts Zürich PC110055-O/U vom 11. Januar 2012 E.2). Gemäss Art. 9 VRG können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der

- 4 - Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden (Abs. 1). Andere Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften (Eingaben ans Gericht) in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Eingaben zu unterzeichnen sind. Für Eingaben ans Gericht wird demnach Schriftlichkeit und damit eine eigenhändige Unterschrift vorausgesetzt (vgl. VGU U 20 6 vom 11. März 2020 E.2.3). Telefonische Anträge genügen diesem Formerfordernis nicht und sind demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. sinngemäss BGE 142 V 152 E.2.4; vgl. auch Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3-BU.2018.43 vom 27. Juni 2018 E.1.3.3; vgl. hierzu auch die offizielle Webseite des Verwaltungsgerichts Graubünden, wonach das Einreichen von Rechtsschriften, Gesuchen und anderen Nachrichten mittels E-Mail, Fax und dergleichen nicht zulässig ist und damit keine gültigen Prozesshandlungen bewirkt werden können [https://www.justiz- gr.ch/gerichte/verwaltungsgericht/ueber-uns/kontakt-und-standort.html]).

E. 2.3 Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.-- innert zehn Tagen, d.h. bis zum 29. Januar 2024 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde und trotz Aufforderung seitens der Kanzlei kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung gestellt worden ist, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 14. Januar 2024 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

- 5 - 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt. III.

E. 3 Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte weder ein schriftliches Gesuch um Ratenzahlung noch der Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 14. Januar 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

- 3 -

E. 5 September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 200.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 140.-- zusammen CHF 340.-- gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 3

4. Kammer Einzelrichter Righetti Aktuarin Lanfranchi URTEIL vom 9. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin betreffend Beschluss vom 20.12.2023 AKR (Disziplinarverfahren)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Am 14. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte vom 20. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen, d.h. bis zum 29. Januar 2024, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 2. Vor Ablauf der Frist nahm die Beschwerdeführerin mit der Kanzlei des Verwaltungsgerichts telefonisch Kontakt auf und teilte ihr mit, dass sie eine Ratenzahlung wünsche. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, das Gesuch umgehend schriftlich zu stellen. 3. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte weder ein schriftliches Gesuch um Ratenzahlung noch der Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 14. Januar 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

- 3 - 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom

5. September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten. 2.2. Ein Gesuch um Ratenzahlung des Vorschusses ist nichts anderes als ein Gesuch um eine gestaffelte Fristerstreckung (Urteil des Obergerichts Zürich PC110055-O/U vom 11. Januar 2012 E.2). Gemäss Art. 9 VRG können Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der

- 4 - Ansetzung ausdrücklich als peremptorisch bezeichnet werden, nicht erstreckt werden (Abs. 1). Andere Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften (Eingaben ans Gericht) in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Eingaben zu unterzeichnen sind. Für Eingaben ans Gericht wird demnach Schriftlichkeit und damit eine eigenhändige Unterschrift vorausgesetzt (vgl. VGU U 20 6 vom 11. März 2020 E.2.3). Telefonische Anträge genügen diesem Formerfordernis nicht und sind demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. sinngemäss BGE 142 V 152 E.2.4; vgl. auch Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau 3-BU.2018.43 vom 27. Juni 2018 E.1.3.3; vgl. hierzu auch die offizielle Webseite des Verwaltungsgerichts Graubünden, wonach das Einreichen von Rechtsschriften, Gesuchen und anderen Nachrichten mittels E-Mail, Fax und dergleichen nicht zulässig ist und damit keine gültigen Prozesshandlungen bewirkt werden können [https://www.justiz- gr.ch/gerichte/verwaltungsgericht/ueber-uns/kontakt-und-standort.html]). 2.3. Im konkreten Fall forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 17. Januar 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.-- innert zehn Tagen, d.h. bis zum 29. Januar 2024 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde und trotz Aufforderung seitens der Kanzlei kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung gestellt worden ist, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 14. Januar 2024 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.

- 5 - 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festgesetzt. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 200.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 140.-- zusammen CHF 340.-- gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]